1) Sollten einzelne Bestimmungen aufgrund übergeordneter Regelungen ungültig sein, so bleiben die restlichen Satzungsinhalte hiervon unberührt bestehen.
(2) Sollten bestimmte Fragen nicht durch diese Satzung geregelt sein, so gelten die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages der Bundesrepublik Deutschland.