Für eine bessere Lesbarkeit wird in der Satzung meistens die männliche Form verwendet. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Der Verein führt den Namen „Zahnmedizinischer Austauschdienst e.V. (ZAD e.V.)“. Der Sitz des Vereins ist Bonn. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Vereinsregisternummer VR4772 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.
(2) Zweck des Vereins ist, den internationalen studentischen Austausch zu fördern und Studierende der Zahnmedizin an deutschen Hochschulen bei der Organisation einer Auslandsfamulatur zu unterstützen sowie die bundesweite Vermittlung und Betreuung ausländischer Studierenden der Zahnmedizin an deutschen Universitäten. Der Zweck des Vereins wird zur Förderung der Studentenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Völkerverständigung angestrebt.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Alle Inhaber von Ämtern des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
(1) Die Mitglieder erkennen den Zweck und die Ziele des Vereins an und sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, das Vereinsleben zu unterstützen, und die sich aus der Satzung, insbesondere den Aufgaben und Zielen des Vereins ergebenden Rechte und Pflichten zu erfüllen. Die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane sind ausnahmslos zu beachten.
(2) Die ordentlichen Mitglieder sorgen zudem für die Unterrichtung der Studierenden und sonstigen Interessierten über die Projekte und Aktivitäten des Vereins.
(3) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und im Rahmen ihrer Möglichkeiten in den Bereichen Erfahrungsaustausch, Weiterbildung, Kontaktpflege u.ä.
(4) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit haben ein Recht auf Teilnahme an den Vereins- und Mitgliederveranstaltungen sowie ein Rede- und Antragsrecht. Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht, aber Rederecht. Die gesetzlichen Mitgliedschaftsrechte der außerordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder im Übrigen bleiben unberührt.
Von den ordentlichen Mitgliedern, den Mitgliedern auf Lebenszeit sowie den außerordentlichen Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinn des § 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand). Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, bis zu zwei Beisitzenden und einem geborenen Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand des Vereins im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem vom FVDZ bestellten „geborenen“ Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten (Gesamtvertretung).
(3) Vorstandsmitglieder können – mit Ausnahme des „geborenen“ Vorstandsmitglieds – nur Mitglieder des Vereins werden, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl an einer inländischen Universität im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert sind. Die bestehende Immatrikulation ist durch Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung auf Anforderung nachzuweisen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) Der Vorstand wird – mit Ausnahme des „geborenen“ Vorstandsmitglieds – von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter können eine Aufwandsentschädigung für nachgewiesene Auslagen erhalten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind oder werden.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand erstattet über seine Tätigkeit, Beratungen und Beschlüsse den ordentlichen Mitgliedern Bericht.
(1) Der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt die Wahl; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Sollte der Gewählte den Posten nicht annehmen, fällt der Posten auf den Kandidaten mit den zweitmeisten Stimmen. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlergebnisse werden im Anschluss an die Wahl im Protokoll der Sitzung veröffentlicht.
(2) Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder gemäß § 9 Abs. 2.
(3) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen oder Videokonferenzen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Vorlauffrist von drei Wochen schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich einberufen. Eine Tagesordnung muss nicht bekanntgegeben werden. Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Ankündigung des Umlaufverfahrens gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
(4) Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand zur erneuten Ladung mit der gleichen Tagesordnung binnen vier Wochen verpflichtet; die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter durch Beschluss.
(3) Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen, auf Antrag eines anwesenden, stimmberechtigten Mitglieds geheim.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Änderungen der Satzung und ihrer Ergänzungsordnungen sowie die Auflösung des Vereins sind mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen zu beschließen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
(5) Das Wahl- und Abstimmungsverfahren für die Besetzung von Vorstandsämtern ist unter § 11 Wahl des Vorstands erläutert.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Den Protokollführer bestimmt der Versammlungsleiter. Als Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Satzungsregelung im Wortlaut aufzuführen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 14 Abs. 4 bestimmten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder der steuerbegünstigte Zweck entfällt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsches Studentenwerk e.V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der ZAD kooperiert mit verschiedenen Organisationen im Gesundheitsbereich, u.a. dem „Deutscher Akademischer Austauschdienst e.V.“ (DAAD), dem „Freier Verband Deutscher Zahnärzte e. V.“ (FVDZ) und der „International Association of Dental Students“ (IADS). Über den Fortbestand und die Beendigung einer Kooperation entscheidet die Mitgliederversammlung.
1) Sollten einzelne Bestimmungen aufgrund übergeordneter Regelungen ungültig sein, so bleiben die restlichen Satzungsinhalte hiervon unberührt bestehen.
(2) Sollten bestimmte Fragen nicht durch diese Satzung geregelt sein, so gelten die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages der Bundesrepublik Deutschland.