(1) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, § 33 BGB und die Auflösung des Vereins, § 41 BGB
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung der Ergänzungsordnungen des Vereins
(bspw. Aufwandsentschädigungsordnung u.ä.)
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit
(3) Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Über die Zulassung der Presse, des Fernsehens und/oder einer Übertragung im Internet beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auch online erfolgen. Der Vorstand hat die notwendige digitale Infrastruktur zu organisieren. Es ist ebenso möglich eine sog. Hybridveranstaltung (Präsenztreffen in Kombination mit Online-Zuschaltung) durchzuführen. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen und ausschließen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal pro Jahr (ordentliche Mitgliederversammlung) von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie soll nach Möglichkeit im Rahmen der BundesFachschaftenTagung (BuFaTa) abgehalten werden.
(6) Die Einberufung erfolgt per E-Mail oder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. In besonders dringlichen Fällen kann der Vorstand von der Einhaltung der Fristen absehen. Die besondere Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Bestimmung über den Fristbeginn gilt auch im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(7) Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt. Ergänzungen der Tagesordnung sind auf Antrag eines jeden Mitglieds zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter aufzunehmen, wenn der schriftliche Antrag spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei dem Vorstand zugegangen ist.
(8) Folgende Punkte sind in jedem Fall in der Tagesordnung zu führen:
- TOP 1 Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit
- TOP 2 Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung
- TOP 3 Genehmigung der Tagesordnung
(9) Über später oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Ergänzung ist in diesem Fall eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands, sofern ein dringliches Interesse des Vereins dies erfordert, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, möglichst zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes. In besonders dringlichen Fällen können die Fristen auf das notwendige verkürzt werden. Die besondere Dringlichkeit ist den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung darzulegen. Eine auf Antrag einzuberufende Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach der Beantragung statt finden.