§ 5 Ende der Mitgliedschaft

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit freiwilligem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Die ordentliche Mitgliedschaft endet im Übrigen mit der Bestätigung der Mitgliedschaft des Nachfolgers durch den Vorstand.

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt von Mitgliedern, die ein Vorstandsamt bekleiden, ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen möglich. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigung bei einem Vorstandsmitglied entscheidend.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:

  1. a) in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder
  2. b) dem Ansehen des Vereins gröblich geschadet hat

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.