§ 11 Wahl des Vorstands

§ 11 Wahl des Vorstands

(1) Der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt die Wahl; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Sollte der Gewählte den Posten nicht annehmen, fällt der Posten auf den Kandidaten mit den zweitmeisten Stimmen. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlergebnisse werden im Anschluss an die Wahl im Protokoll der Sitzung veröffentlicht.

(2) Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder gemäß § 9 Abs. 2.

(3) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.