(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand zur erneuten Ladung mit der gleichen Tagesordnung binnen vier Wochen verpflichtet; die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter durch Beschluss.
(3) Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen, auf Antrag eines anwesenden, stimmberechtigten Mitglieds geheim.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Änderungen der Satzung und ihrer Ergänzungsordnungen sowie die Auflösung des Vereins sind mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen zu beschließen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
(5) Das Wahl- und Abstimmungsverfahren für die Besetzung von Vorstandsämtern ist unter § 11 Wahl des Vorstands erläutert.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Den Protokollführer bestimmt der Versammlungsleiter. Als Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Satzungsregelung im Wortlaut aufzuführen.