§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.

(2) Zweck des Vereins ist, den internationalen studentischen Austausch zu fördern und Studierende der Zahnmedizin an deutschen Hochschulen bei der Organisation einer Auslandsfamulatur zu unterstützen sowie die bundesweite Vermittlung und Betreuung ausländischer Studierenden der Zahnmedizin an deutschen Universitäten. Der Zweck des Vereins wird zur Förderung der Studentenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Völkerverständigung angestrebt.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. a) Vermittlung von Famulaturplätzen im Ausland an Studierende der Zahnmedizin
  2. b) Vermittlung von Famulaturplätzen in der Bundesrepublik Deutschland an ausländische Studierende der Zahnmedizin
  3. c) Umfängliche Hilfestellung und Beratung in allen mit dem Famulantenaustausch in Zusammenhang stehenden Fragen
  4. c) Die nationale und internationale Interessenvertretung der Studierenden der Zahnmedizin
  5. d) Hilfestellung bei der Durchführung von Entwicklungsdienstprogrammen auf dem Gebiet der Zahnmedizin
  6. e) Die Vorauswahl der zu fördernden Teilnehmer unter Beachtung der in § 53 AO festgelegten Einkommensgrenzen. Die endgültige Förderung erfolgt durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD).