§ 4 Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit. Außer den aufgenommenen Mitgliedern gibt es ein „geborenes“ Mitglied: den vom Freien Verband Deutscher Zahnärzte e. V. (FVDZ) benannten Geschäftsführer oder eine andere vom FVDZ benannte Person.

(2) Ordentliche Mitglieder können ausschließlich die als sog. Local Exchange Officer („LEO“) tätigen Personen der örtlichen zahnmedizinischen Fachschaften an einer deutschen Universität werden. Der jeweilige mitgliedsberechtigte „LEO“ wird, soweit bei der entsendenden Fakultät ein Gremium des Studierendenparlaments des FVDZ (StuPa) eingerichtet ist, von diesem im Einvernehmen mit der örtlichen Fachschaft gestellt. Es muss sich dabei nicht um ein Mitglied des StuPa des FVDZ handeln. Ist das Studierendenparlament des FVDZ nicht in der entsendenden Fakultät vertreten, stellt die Fachschaft den mitgliedsberechtigten „LEO“ nach Wahl durch die Studierenden. Mitgliedsberechtigt ist nur ein „LEO“ pro Fakultät.

(3) Außerordentliches Mitglied kann jeder an einer inländischen Universität im Studiengang Zahnmedizin zugelassene Studierende werden.

(4) Fördermitglied kann jede natürliche und oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.

(5) Über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung des Mitglieds. Es sollen die bereitgestellten Beitrittserklärungen verwendet werden.

(6) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit einer Begründung zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids in Schriftform beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, auf Vorschlag des Vorstands zum Ehrenmitglied ernennen.