(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinn des § 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand). Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, bis zu zwei Beisitzenden und einem geborenen Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand des Vereins im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem vom FVDZ bestellten „geborenen“ Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten (Gesamtvertretung).
(3) Vorstandsmitglieder können – mit Ausnahme des „geborenen“ Vorstandsmitglieds – nur Mitglieder des Vereins werden, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl an einer inländischen Universität im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert sind. Die bestehende Immatrikulation ist durch Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung auf Anforderung nachzuweisen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) Der Vorstand wird – mit Ausnahme des „geborenen“ Vorstandsmitglieds – von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter können eine Aufwandsentschädigung für nachgewiesene Auslagen erhalten.