§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen oder Videokonferenzen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Vorlauffrist von drei Wochen schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich einberufen. Eine Tagesordnung muss nicht bekanntgegeben werden. Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Ankündigung des Umlaufverfahrens gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

(4) Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.