§ 16 Auflösung des Vereins

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 14 Abs. 4 bestimmten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder der steuerbegünstigte Zweck entfällt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsches Studentenwerk e.V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.